DIE MOOSBIERBAUMER HEIMATKUNDLICHE RUNDE
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "DIE MOOSBIERBAUMER HEIMATKUNDLICHE RUNDE" - unpolitische und überparteiliche Interessensgemeinschaft zur Förderung von Traditionsbewußtsein, Kunst und kultureller Entwicklung in der Marktgemeinde Atzenbrugg und Umgebung. Der Sitz des Vereins ist Moosbierbaum. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Region Atzenbrugg. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBL.Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zielsetzung des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Diese sind:
1. Förderung und Belebung von Traditionsbewußtsein, Kunst und kultureller Entwicklung.
2. Schaffung einer kulturellen und informellen Infrastruktur, sowie die Errichtung einer öffentlichen Anlaufstelle zur Koordination und Information von kulturellen Belangen der Region Atzenbrugg als Angebot für die Öffentlichkeit.
3. Förderung des Kunst- und Kulturverständnisses in der Bevölkerung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Nutzung und Aufnahme sowohl traditioneller als auch moderner Kunstrichtungen.
4. Einbindung von Schulen, Vereinen, Gemeinde, Wirtschaft und Wissenschaft in laufende Kulturveranstaltungen sowie in kulturelle und geschäftliche Aktivitäten des Vereins "DIE MOOSBIERBAUMER HEIMATKUNDLICHE RUNDE".
5. Abhaltung von Eigenveranstaltungen zur Stimulanz der kunst- und kulturinteressierten Öffentlichkeit, einerseits zur Publizitätssteigerung verschiedenster künstlerischer und kultureller Strömungen, andererseits als Anregung zu Selbstinitiativen (Ortsbildgestaltung).
6. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit ähnlich operierenden nationalen und internationalen Kulturgruppen, Institutionen und Vereinen.
7. Sonstige Ziele gemäß der Geschäftsordnung, die dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Freiheit der Künste entsprechen.
§ 3
Mittel zur Erreichung der Zielsetzungen
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die anschließend aufgelisteten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Ideelle Mittel:
1. Einladung von Künstlern zur Abhaltung diverser Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Präsentationen, Konzerten, etc. sowie zur aktiven Mitarbeit in Form von Arbeitskreisen oder Seminaren im Rahmen des Vereins "DIE MOOSBIERBAUMER HEIMATKUNDLICHE RUNDE".
2. Kooperation mit öffentlichen Körperschaften, Gemeinde, Schulen, Vereinen, Wirtschaft und Wissenschaft, die ähnliche Zwecke und Ziele verfolgen bzw. unterstützen.
3. Erstellung von regionalen Entwicklungskonzepten hinsichtlich eines vielfältigen Kulturangebotes.
4. Errichtung einer öffentlichen Anlaufstelle zur Koordination von traditionellen und kulturellen Belangen und zur Informationstätigkeit, als zentraler Kommunikationsort für den Austausch von Ideen, Anregungen und Dienstleistungen. Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge.
1. Spenden und sonstige Zuwendungen.
2. Zuschüsse und Beihilfen von Institutionen und aus öffentlichen Mitteln.
3. Materielle, personelle und ideelle Leistungen von Künstlern und Kulturschaffenden bei der Realisierung verschiedenartiger Projekte im Sinne der Statuten.
4. Veranstaltungen zur Erwirtschaftung von Eigenmitteln für die Vereinsfinanzierung.
5. Eigenleistung von Vereinsmitgliedern.
6. Sonstige Einnahmen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein: Bund, Länder, Gemeinden, Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften des Handelsrechtes, wirtschaftliche Betriebe, wissenschaftliche und universitäre Institutionen und natürliche Personen.
3. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen (wie § 4.2) sein, sofern sie zur organisatorischen oder künstlerischen Mitarbeit bzw. zur regelmäßigen finanziellen Unterstützung des Vereins bereit sind.
4. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch außerordentliche Leistungen das Ansehen des Vereins fördert oder besondere Verdienste um die Kultur- oder Kunstförderung im Rahmen der Vereinstätigkeit erworben hat. In besonderen Fällen können auch außerhalb der Vereinsgeschäfte tätige Persönlichkeiten und Institutionen zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder werden nach Vorschlag eines Vereinsmitgliedes mit 2/3Mehrheit durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen und durch die Hauptversammlung bestätigt.
2. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt durch einfachen Beschluß des Vorstandes, jene von Ehrenmitgliedern wird mit 2/3-Mehrheit von der Hauptversammlung vorgenommen.
3. Die Mitgliedschaft endet: mit Auflösung des Vereins, durch Austritt (§ 5.4), durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses mit 2/3 -Mehrheit der Hauptversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, durch Tod bzw. Beendigung der Rechtspersönlichkeit, durch Nichtbezahlung eines allfälligen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrages.
4. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand in schriftlicher Form spätestens ein Monat davor anzuzeigen.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für diese Personen alle Ansprüche, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben haben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und seine Ziele nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Handlungen, die dem Ansehen des Vereins schädigen bzw. die angestrebten Vereinsziele beeinträchtigen könnten, sind zu unterlassen.
2. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, ab dem Vereinsbeitritt die in der Geschäftsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten. Einzelne Mitglieder können von der Hauptversammlung aufgrund ihrer aktiven Tätigkeit im Verein von der Entrichtung dieser Beiträge entbunden werden. Dies ist besonders bei aktiv tätigen Vorstandsmitgliedern auf die Dauer ihrer Funktionsausübung, sowie bei wiederholten, nachweislich uneigennützigen Leistungen einzelner ordentlicher Mitglieder zu berücksichtigen.
3. Das Stimmrecht und ein aktives Wahlrecht steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu, vom passiven Wahlrecht bzw. von beratenden Funktionen können alle Mitglieder in der Hauptversammlung bzw. in Ausschüssen Gebrauch machen.
4. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen und an diesen Anträge zu stellen. Zu behandelnde Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
5. Ordentliche Mitglieder haben das Recht einen "ad hoc"-Mitgliederbeirat zu bilden. Dieser aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern bestehenden Personengruppe wird auf Initiativantrag für die Dauer einer Vorstandssitzung ein Stimmrecht eingeräumt. Der Initiativantrag muß dem Vorstand mindestens drei Wochen vor einer Vorstandssitzung unter Angabe des Betreffs in schriftlicher Formvorgelegt werden.
§ 7
Der Verein wird durch seine Organe verwaltet. Diese sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) diverse Ausschüsse
d) der Rechnungsprüfer
§ 8
Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und des Vorstandes.
2. Die ordentliche Hauptversammlung ist jährlich vom Vorstand des Vereins einzuberufen, alle Vereinsmitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Termin (unter Angabe der Tagesordnung) schriftlich einzuladen.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung, auf Verlangen des Rechnungsprüfers oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder innerhalb von drei Monaten stattfinden.
4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen. Später eingebrachte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, um einer Behandlung in der Hauptversammlung zugeführt zu werden.
5. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vereinsobmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied den Vorsitz.
6. Der Hauptversammlung sind folgende Agenden zur Beschlußfassung vorbehalten.
a) Die Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl des Rechnungsprüfers.
c) Die Bestätigung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
f) Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Kassiers.
g) Die Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes. h) Die Änderung der Vereinsstatuten.
i) Die Beratung und Beschlußfassung über die Tagesordnung sowie Anträge im Sinne der Statuten.
j) Die Bildung bzw. Bestätigung von Ausschüssen.
k) Die Auflösung des Vereins.
1) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
m) Allfälliges
1. Die Hauptversammlung ist im Zeitpunkt ihres festgesetzten Beginns beschlußfähig, wenn '/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Hauptversammlung nach Gewährung einer Nachfrist von 15 Minuten beschlußfähig.
2. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse betreffend die Agenden g, h, und k bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern
a) Obmann (Geschäftsführung)
b) Obmannstellvertreter (Stellvertretung der Geschäftsführung) c) Schriftführer (oder Schriftführerstellvertreter)
c) Kassier (oder Kassierstellvertreter)
d) Beisitzer (Höchstanzahl 3)
e) Ausschußvorsitzende der eingerichteten Ausschüsse (so solche laut § 14 gebildet wurden)
f) "ad hoc"-Mitgliederbeirat (§ 6.5)
Jedes der aufgelisteten Mitglieder (a-g) verfügt über je ein Stimmrecht. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Mitglied an seine Stelle zu kooptieren. Eine nachträgliche Bestätigung durch die nächstfolgende Hauptversammlung ist erforderlich.
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt, seine Funktionsdauer beträgt 3 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Vorstandssitzungen werden vom Obmann (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) spätestens zehn Tage vor der Zusammenkunft schriftlich einberufen.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es müssen mindestens drei Vertreter anwesend sein. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Obmann führt den Vorsitz.
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Ein sofortiger Rücktritt während laufender geschäftlicher Tätigkeiten, in die das rücktretende Mitglied involviert ist, ist nur mit einstimmiger Zustimmung der verbliebenden Vorstandsmitglieder, bzw. im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes mit einer zustimmenden 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung möglich.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Aufnahme von fördernden Mitgliedern.
4. Einrichtung von Ausschüssen.
5. Vorläufige Kooptierung zusätzlicher Beiräte bis zur Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
6. Ausarbeitung sowie die Durchführung eines jährlichen Arbeitsprogrammes und die Erstellung einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen und von dieser zu bestätigen. Die Geschäftsordnung legt u.a. die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und hat darüber hinaus die Pflichten des Vorstandes zu beinhalten.
7. Der Vereinsobmann (bzw. dessen Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen und wird mit der Geschäftsführung des Vereins betraut (§ 11). Alle Mitglieder des Vorstandes haben den Obmann bzw. dessen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen.
8. Der Kassier (bzw. dessen Stellvertreter) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat über eine geordnete Aufzeichnung des Vereinsvermögens zu sorgen und über Ein- und Ausgänge belegmäßig Buch zu führen. Er berichtet jährlich in der Jahreshauptversammlung über die Vermögensverschiebungen. Sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Gebarung befassen, unterzeichnet er gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden (Geschäftsführer) oder dessen Stellvertreter.
9. Dem Schriftführer (bzw. dessen Stellvertreter) obliegt die Abwicklung des ordentlichen Schriftverkehrs und die Führung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Er unterzeichnet die Schriftstücke gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
10. Die übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes nehmen an den Beratungen des Vorstandes teil und werden je nach Bedarf vom Vorstand über Beschluß mit bestimmten Aufgaben betraut.
§ 11
Geschäftsführung
Der Vereinsobmann leitet das Büro. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß der geltenden Geschäftsordnung und der Vereinsstatuten verpflichtet und vertritt den Verein nach außen. Der Vereinsobmann ist für die Umsetzung der von der Hauptversammlung bzw. im Vorstand jährlich zu beschließenden Arbeitsprogramme verantwortlich. Der Vereinsobmann bzw. dessen Stellvertretung hat an den Sitzungen des Vorstandes und an der Hauptversammlung in der Funktion als Vorsitzender teilzunehmen, eine Teilnahme an Ausschußsitzungen wird nicht zwingend vorgeschrieben, das Recht dazu wird dem Vereinsobmann bzw. dessen Stellvertreter eingeräumt.
§ 12
Der Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zumindest jährlich zu berichten. Der Rechnungsprüfer darf dem Vorstand nicht angehören, kann jedoch an den Sitzungen teilnehmen. Dem Rechnungsprüfer ist auf Wunsch die Teilnahme an Ausschußsitzungen zu gewähren.
§ 13
Ausschüsse
Ausschüsse werden auf Antrag des Vorstandes und unter Beschluß der Hauptversammlung gebildet. Eine Kooptierung ist möglich, bedarf aber der Bestätigung der darauffolgenden Hauptversammlung. Die Zusammensetzung der einzelnen aus mindestens drei Personen bestehenden Ausschüsse wird nicht festgeschrieben, lediglich ein ordentliches Vereinsmitglied muß mit der Organisation betraut werden und aktiv im Ausschuß mitwirken. Ein zwingender Vereinsbeitritt für Personen, die in Ausschüssen involviert sind, ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich wird die Errichtung folgender Ausschüsse angestrebt:
a) Bildende Kunst
b) Darstellende Kunst
c) Literatur
d) Ortsbildpflege
e) Musik
f) Brauchtum
g) Archivierung von Zeitdokumenten
h) Sonstige Ausschüsse
Alle Ausschüsse haben beratende Funktion, sie sollen die Interessen aller beteiligten Institutionen und Personen koordinieren und spezifische Themenschwerpunkte in die Vereinsarbeit einbringen. Mitglieder von Ausschüssen können bei Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung als Auskunftspersonen mit beratender Funktion beigezogen werden bzw. einen "ad hoc"-Mitgliederbeirat aus ordentlichen Vereinsmitgliedern bilden (siehe § 9.1).
§ 14
Das Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Vereins- und/oder Vorstandsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, werden durch das Schiedsgericht geschlichtet. Jeder Streitteil nominiert zwei natürliche Personen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder der ordentlichen Mitglieder als Schiedsrichter. Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person aus demselben Personenkreis zum Obmann des Schiedsgerichtes.
2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es urteilt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Ein eventueller Ausschluß eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins "DIE MOOSBIERBAUMER HEIMATKUNDLICHE RUNDE" dauert gemäß der Geschäftsordnung vom 1. April bis 31. März des Folgejahres.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei müssen mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein; ist dies nicht der Fall, so wird zu einer neuerlichen außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Diese hat innerhalb der darauf folgenden acht Wochen stattzufinden, alle Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (unter Angabe des Zweckes der Zusammenkunft) zu verständigen. Unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder kann mit 2/3-Mehrheit die freiwillige Auflösung des Vereins beschlossen werden. Erfolgt keine Einigung, so werden die Befürworter der Vereinsfortführung mit den Geschäften betraut, alle anderen Mitglieder werden auf deren Antrag einer weiteren Mitarbeit entbunden und verlieren damit alle Ansprüche an den Verein. Eine zukünftige Statutenänderung, die den grundsätzlichen Richtlinien des Vereins besonders bezüglich § 2 (Zielsetzung des Vereins) widerspricht, ist im Rahmen des Vereinsfortbestandes nicht zulässig.
2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern fällt nach der Tilgung möglicher offener Außenstände einem durch die Hauptversammlung zu bestimmenden Kunst und Kultur fördernden Verein zu, der ähnliche Auflösungsbestimmungen in seinen Satzungen aufweist. Dieser Verein muß seinen ordentlichen Sitz in Moosbierbaum aufweisen und einen Verwendungszweck des Vermögens gemäß der Statuten des Vereins "DIE MOOSBIERBAUMER HEIMATKUNDLICHE RUNDE" nachweisen.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.